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Ist es möglich, aus religiösen Gründen als Prüfer eine Frau zu verlangen?

Wir sind ein Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein säkularer Rechtsstaat, dessen Ordnung auf dem Grundgesetz basiert. Dieses garantiert einerseits die Religionsfreiheit (Art. 4 GG), stellt andererseits aber ebenso klar die Gleichberechtigung aller Menschen (Art. 3 GG) sowie die staatliche Neutralität gegenüber Religionen sicher.

Aus diesen Grundsätzen folgt ein zentrales verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis:

Religiöse Überzeugungen werden respektiert, begründen jedoch keinen Anspruch darauf, staatliche oder staatlich anerkannte Verfahren nach individuellen Glaubensvorstellungen umzugestalten. Insbesondere dort, wo Rechte Dritter oder grundlegende Prinzipien wie Gleichbehandlung, Neutralität und Diskriminierungsfreiheit berührt werden, endet der Anspruch auf individuelle Anpassung.

Prüfungen – insbesondere standardisierte Sprach- und Qualifikationsprüfungen – unterliegen dem Grundsatz der Objektivität, Neutralität und Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmenden. Die Auswahl von Prüferinnen und Prüfern erfolgt nach fachlicher Qualifikation, nicht nach Geschlecht, Herkunft oder religiöser Zugehörigkeit. Genau dies ist eine der zentralen Errungenschaften der deutschen Prüfungs- und Verwaltungskultur.

Ein Anspruch darauf, ausschließlich von einer Prüferin oder einem Prüfer eines bestimmten Geschlechts geprüft zu werden, besteht nach deutschem Recht nicht. Ein solcher Anspruch würde im Gegenteil selbst eine Ungleichbehandlung darstellen und damit gegen Art. 3 GG verstoßen, da er Prüfende aufgrund ihres Geschlechts ausschließt oder abwertet. Das Grundgesetz schützt ausdrücklich auch die Gleichberechtigung und Gleichbehandlung der Prüferinnen und Prüfer.

Die Bundesrepublik Deutschland hat über Jahrzehnte hinweg bewusst ein System aufgebaut, in dem Geschlecht keine Rolle für berufliche Autorität, Bewertungskompetenz oder Entscheidungsbefugnis spielt. Diese Gleichstellung ist das Ergebnis langer gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen und stellt einen unverzichtbaren Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung dar.

Religiöse Überzeugungen können und dürfen daher nicht dazu führen, dass Prüfungsverfahren geschlechtsbezogen differenziert oder Personen aufgrund ihres Geschlechts von bestimmten Funktionen ausgeschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, aus welcher religiösen Motivation heraus ein solcher Wunsch geäußert wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten:

Die Durchführung einer Prüfung durch eine fachlich qualifizierte prüfende Person – unabhängig von deren Geschlecht – entspricht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland. Ein Anspruch auf eine geschlechtsspezifische Auswahl von Prüfenden besteht nicht. Die Prüfung erfolgt diskriminierungsfrei, neutral und nach einheitlichen Standards für alle Teilnehmenden gleichermaßen.

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